Autor: admin
Bobbe ist „einfach rattenscharf“ (17.10.2016)
Vorbereitungen der Kerbborschen für das 262. Kirchweihfest laufen auf Hochtouren
Von Vanessa Kokoschka
Die Kerbborschen präsentieren ihren Bobbe. – Foto: vk
DIETZENBACH – „Wem ist die Kerb? Unser!“ Der traditionsreiche Schlachtruf ertönt bald wieder in der Dietzenbacher Altstadt. Unter dem diesjährigen Motto „Einfach rattenscharf“ machen die Kerbborschen zusammen mit der Dompteuse des Bären und der Zigeunerin das 262. Kirchweihfest unsicher. Vom Harmonieplatz über die Landwehrstraße bis hin zur Dietrich-Bonhoeffer-Schule reihen sich ab der Eröffnung am Freitag, 28. Oktober, Fahrgeschäfte und Essensstände aneinander.
Damit dem Start der Kerb nichts im Wege steht, laufen die Vorbereitungen bereits auf Hochtouren: „Wir arbeiten seit etwa einem Jahr auf die Kerb hin“, sagt Kerbparre David Bohhnann. Einen der wichtigsten Bestandteile des Festes erledigten die Kerbborschen allerdings im Handumdrehen: den Bau des Bobbe. Nach etwa anderthalb Stunden thront der fertige Bobbe auf einem Gartenstuhl, umgeben von Strohballen und Kerb-Flagge. „Wir haben einen Maleranzug mit Stroh aufgefüllt und obendrüber noch die Klamotten angezogen“, erklärt Bohlmann. Das Ergebnis kaum sich sehen lassen: Ein schwarzes Sakko mit rotem Hemd und einer bunt bedruckten Krawatte umspannt den Oberkörper des Bobben. Das Erscheinungsbild komplettieren eine Jeans und eine Maske des britischen Widerstandskämpfers Guy Fawkes‚ auch bekannt aus dem Spielfilm „V wie Vendetta“.
Der Öffentlichkeit wird der Bobbe beim Kerbauflakt am Freitagabend, 28. Oktober, vorgestellt: „Dann verraten wir auch den Namen, den wir uns ausgedacht haben“, verspricht Bohlmann. Genauso turbulent, wie die Kerb beginnt, sollen auch die Tage danach werden: „Am Samstagabend folgt der typische Kneipenrundgang und am Sonntagmorgen der Weckruf mit dem Kerbkuchenverkauf“, zählt Kerbvereinsvorsitzender Peter Maul auf. Montag, 31. Oktober, steht Rudelsingsang in der Kerbzentrale „Theater Schöne Aussichten“ (Harmonieplatz), an, bevor am Dienstag, 1. November, die letzte Stunde des Bobbe bei der Kerbbeerdigung schlägt.
Quelle: Offenbach Post 17.10.2016
„Gute Musik, gute Leute, gute Stimmung“ (13.10.2016)
Mit Maßkrügen prosteten sich die Gäste – viele davon stilecht in Dirndl und Lederhosen – an den blau-weiß gedeckten Tischen zu.
Foto: Kammermeier
Oktoberfest beim Verein für Schutz- und Gebrauchshunde
„Gute Musik, gute Leute, gute Stimmung“
Dietzenbach (tsk) — Wenn der Verein für Schutzund Gebrauchshunde an der Offenthaler Straße zum Oktoberfest lädt, dann finden sich schnell viele Gäste, die sich mit schickem Dirndl oder fescher Lederhose ausstaffiert im Vereinsheim einfinden und sich auf die Gaudi freuen, die sie dort erwartet.
Zwar nicht mit Schrammelmusik‚ aber doch ganz nach bayerischer Fasson versorgte Erwin Echternach die lustige Gesellschaft, die an den rustikalen Holztischen und Bänken Platz genommen hatten.
Vereinschef Klaus Weber sah man auch immer wieder mit einer Haxe oder ein paar Krügen mit frisch gezapftem Bier zu den Tischen flitzen, um seine Gäste kulinarisch zu versorgen. Den Mitgliedern des Kerbvereines brachte er höchstpersönlich einen Stiefel mit Bier an ihren Tisch.
In der Küche wurde Obatzda, Weißwürste und gefüllte Weißwurstpralinen zubereitet. Hinter der Theke hatten die Vereinsmitglieder alle Hände voll zu tun, um die durstigen Mäuler mit dem Fassbier zu versorgen. Den Fassbieranstich hatte Peter
Maul, Vorsitzender des Kerbvereins, zu Beginn der Veranstaltung vorgenommen.
Der „Schneewalzer“ löste eine Schunkelrunde aus. Hin und wieder sah man jemand sich am Schuhplattlern versuchen. Gesungen wurde auch. Und dass es viel Spaß machen kann, einen Radi an einer Maschine selbst zu schneiden, bewies die spezielle Rettich-Schneidemaschine, die immer wieder herum gereicht wurde. Marcel Rother gehört zu den aktuellen Kerbbursehen und war mit dem Kerbverein zu der Veranstaltung gekommen. Das Fest fand er „Cool!“, auch sei es einfach „sehr angenehm“ dort.
Vereinsmitglied Gabi Andrisova, die mit ihrem Boxer den Verein regelmäßig besucht, steht auf das Fest. „Es ist hier immer
eine tolle Atmosphäre. Alles, einfach alles ist schön. Gute Musik, gute Leute, gute Stimmung“, erklärt sie und ist zum Oktoberfest im attraktives Dirndl erschienen.
Quelle: Dietzenbach Stadtpost 13.10.2016
Unser Frank ist von uns gegangen
Frank ist gestern im Alter von nur 31 Jahren von uns gegangen.

Frank Vieweg – Kerbborsch 2005 und 2006
Wir Kerbborsche und der Kerbverein
werden Dich niemals vergessen!
Dietzenbach, den 8.10.2016
Mit mehr als 2.000 Kilo Beton … (6.10.2016)
Mit mehr als 2.000 Kilo Beton sorgten die Mitglieder des Kerbvereins mit vereinten Arbeitskräften für einen stabilen Halt der 1,20 Meter tiefen Hülse direkt am Harmonieplatz. Am Kerbfreitag‚ 28. Oktober, werden die Kerbburschen in ihr den Kerbbaum aufstellen. Früher an der „Licher Pilsstube“ in der Weiherstraße, und später bei der Gaststätte „Zur Linde“ in der Darmstädter Straße beheimatet, stand der Kerbbaum in den vergangenen vier Jahren am Feuerwehrmuseum in der Rathenaustraße‚ und hat nun seinen neuen Platz in Sichtweite der Kerbzentrale‚ die im Theater Schöne Aussichten ihr Zuhause hat. Der Stumpf eines bereits abgestorbenen Baumes wurde dort unlängst von den Städtischen Betrieben ausgefräst und machte Platz für den neuen Standort. „Wir haben uns den Platz gemeinsam mit der Stadt angesehen und schließlich grünes Licht bekommen“, erklärt der Vorsitzende des Kerbvereins‚ Peter Maul. Den Beton und die nötigen Arbeitsgeräte stellte der Baustoffhandel Knecht zur Verfügung, für Strom und Wasser auf der Kurzzeitbaustelle sorgte die Gaststätte „Harmonie“. Aus Tradition und zur Stärkung gab es für die Helfer am Nachmittag die sogenannte Lochsuppe. Text/Foto: Dreger
Quelle: Dietzenbach Stadtpost 6.10.2016
Peter Steins Autoscooter ist stadtbekannt (05.05.2016)
Liebe auf den ersten Chip
Peter Steins Autoscooter ist stadtbekannt

Peter Stein hat seinen Autoscooter an Sascha Adler verkauft. Der Schausteller in vierter Generation baut mit seinen Helfern ein Kinderkarussell für das Frühlingsfest auf, das heute auf dem Europaplatz startet. © Ron/mat
Dietzenbach – Motorengeräusche und lautes Hämmern auf dem Europaplatz. Aufbauarbeiten. Mittendrin: Peter Stein. Sein Autoscooter darf nicht fehlen, wenn sich der Platz vor dem Rathaus vom heutigen Donnerstag, 12 Uhr, an bis Montag, 9. Mai, in einen Rummelplatz mit Fahrgeschäften und Essbuden verwandelt. Von Ronny Paul
Denn obwohl Stein in Rödermark wohnt, hat er Dietzenbachs Entwicklung vom Dorf vom Wiesengrund bis hin zur Kreisstadt miterlebt: „Ich kenne Dietzenbach aus dem Effeff“, sagt der 70-jährige Schausteller. Schon sein Großvater Peter Raab baute jedes Jahr sein Kinderkarussell zur Kerb auf dem Harmonieplatz auf. Auf ihn folgte Peter Steins Vater Georg. „Ich komme seit mindestens 40 Jahren nach Dietzenbach“, schätzt Peter Stein. Und jedes Mal, wenn die Eltern ihre Fahrgeschäfte entweder auf dem Frühlingsfest oder der Kerb aufgebaut hatten, besuchte der Bub für ein paar Tage die Neue Schule (heute: Dietrich-Bonhoeffer-Schule) in Dietzenbach. „Für mich war das selbstverständlich, von Stadt zu Stadt zu reisen und dort in die Schule zu gehen“, sagt er. Er habe immer schnell Freunde gefunden, weil seine Mitschüler wussten: „Bei Schaustellerkindern bekommen wir Freifahrten“, sagt Stein und lacht.
Auch seine Frau Verena – die Steins feiern dieses Jahr goldene Hochzeit – hat er am Autoscooter kennengelernt. „Sie stand mit ihrer Freundin bei mir an der Kasse und ist mir direkt aufgefallen“, erinnert sich Stein. Er zögerte nicht und sprach sie an: „Der Funke ist sofort übergesprungen“ – Liebe auf den ersten Fahrchip. Noch im selben Jahr haben die Steins geheiratet. „Meine Frau hatte über die Jahre noch mehr Arbeit als ich – sie hat teilweise für acht Menschen gekocht, gespült und gewaschen.“

Peter Stein © ron/mat
Stein steht kurz vor der Rente, der Autoscooter, den er seit 1981 besitzt, ist bereits verkauft. „Irgendwann muss mit der Kerb auch mal Schluss sein“, sagt Stein. Obwohl die Auf- und Abbauarbeiten im Laufe der Zeit leichter und weniger zeitintensiv geworden seien: Früher brauchte es mindestens vier Mann um den Autoscooter aufzubauen. Heute – der Hydraulik sei dank – sind maximal zwei Menschen vonnöten, erläutert Stein, der sich die kommenden zwei, drei Jahre weiter um die Organisation kümmern will. „Ich will mich langsam zurückziehen, sagt er. Seine Kinder werden ihn nicht beerben. Seiner Frau und ihm sei es immer wichtig gewesen, dass die Kinder einen Beruf erlernen. Sohn Thomas ist Jurist, Tochter Kerstin Erzieherin. „Ich habe geahnt, dass der Bruch kommt, aber wenn ich in die Zukunft schaue, tut’s mir nicht weh“, sagt Stein.
Denn das Schaustellergeschäft sei härter geworden. Stein zählt auf: Es gibt weniger Besucher, das Geld sitzt nicht mehr so locker wie früher. Menschen haben andere Freizeitmöglichkeiten. Die Preise für Standplätze und Nebenkosten steigen stetig. Und die Konkurrenz ist größer.
Quelle: Offenbach Post (online) 05.05.16
Satzung
SATZUNG DES KERBVEREIN DIETZENBACH
Stand März 2025
§ 1 Name und Sitz
Der im Jahre 2009 gegründete Verein führt den Namen:
„Kerbverein Dietzenbach“
Er hat seinen Sitz in Dietzenbach. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Offenbach (Main) eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1. Der Kerbverein Dietzenbach verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO).
Der Verein hat insbesondere den Zweck:
2.1.1. Förderung der Heimatpflege. Es ist das Ziel das traditionelle
Brauchtum der Dietzenbacher Kerbborsche zu erhalten, zu pflegen und zu
fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Pflege
des Liedgutes der Kerb, der Tracht der Kerbborsche, Erhalt der
Kerbreden, das Stellen des Kerbbaumes mit Kerbkranz, das Bauen der
Kerbpuppe, welche am Ende der Kerb verbrannt wird.
Insbesondere werden durch finanzielle und materielle Unterstützung des
aktuellen Kerbborschejahrgangs und durch Öffentlichkeitsarbeit diese
Ziele verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
2.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Der Verein hat:
„Ordentliche Mitglieder“
„Ehrenmitglieder“
„Jugendmitglieder“
4.2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit
sind die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die
Satzung des Vereins anzuerkennen.
4.3. Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
4.4. Die Aufnahme für Jugendmitglieder richtet sich nach dem Alter.
Jugendmitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahre sowie Auszubildende,
Zivil- und Wehrdienstleistende und Studenten bis 25 Jahre.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der
Vorstand wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne
Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus
rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die
Mitgliedschaft setzt die Bezahlung des Beitrages voraus.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
6.1. durch Tod,
6.2. ein ordentlicher Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Kündigung, bis zu sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres.
6.3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
hat, oder durch Ausschluss (siehe § 10).
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
7.1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an
den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an
Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
7.2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
7.3. Alle Mitglieder haben das Recht sämtliche durch die Satzung
gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
7.4. Jedes Mitglied, das sich in seinen Rechten verletzt fühlt und
sich beschweren möchte, kann sich beim Vorstand beschweren.
7.5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3
Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis
zu deren Erfüllung.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
8.1. den Verein in der Ausübung und Pflege der Tradition zu unterstützen
8.2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe
in allen Vereinsangelegenheiten und Traditionsangelegenheiten unbedingt
Folge zu leisten
8.3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen
8.4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung
erhoben werden. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 10 Ausschluss
10.1. Durch den Vorstand können nach Anhören eines Mitglieds
Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
10.1.1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
10.1.2. wegen Unterlassung oder einer Handlung die sich gegen den
Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im
besonderen Maße die Belange der Tradition schädigen
10.1.3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der
Vereinsorgane
10.1.4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereins.
10.2. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen
Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand
gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist
eine Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Vorstandes
notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene
innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Von dem
Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung
des Ausschluss Verfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die
Mitgliedschaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner
Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, dem Vorstand abzugeben.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
11.1. Der Vorstand
11.2. Die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
12.1. Der Vorstand besteht aus: Einem/einer Vorsitzenden, mindestens einem/ einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister. Maximal können bis zu drei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Ergänzend dazu können bis zu sechs Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen.
12.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.
Der/ die 1. Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der/ die 2.
Vorsitzende) vertritt jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
12.3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Als Vorstandsmitglied kann nur eine
Person gewählt werden, die dem Verein mindestens ein Jahr als Mitglied
angehört. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können
sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
12.4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die
Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege
der Tradition der Kerb und der Kerbborsche zu erfolgen.
12.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse
wörtlich aufzunehmen sind. Alle Sitzungen des Vorstandes sind
vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich,
fernmündlich oder per E-Mail durch Rundfrage bei allen
Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes
herbeigeführt werden.
12.6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1. Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemäß durch den
Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes
Organ. Jeweils einmal im Jahr des neuen Geschäftsjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt
mindestens zwei Wochen zuvor per E-Mail und für diejenigen, die das
Medium nicht nutzen, schriftlich.
13.2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich
eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf
die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeiten, wie
Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche
nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
13.3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im
Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
13.4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jugendmitglieder (§ 4, Ziff. 4) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen
erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche
Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat
durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der
Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn
ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor
jeder Wahl ist ein Mitglied als Wahlleiter zu bestellen (durch den
Vorstand) der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen.
13.5. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von
dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
13.6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt
13.6.1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage
des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für
erforderlich hält
13.6.2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
13.6.3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen
Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14 Kassenprüfer
14.1. Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung
der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses.
Sie können zu jeder Zeit Zwischenprüfungen durchführen. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
14.2. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren
zwei Kassenprüfer. Mindestens einer hat vor dem Rechnungsabschluss eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht bei etwa
eintretenden Unfällen oder Diebstählen.
§ 16 Ehrungen
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere
Verdienste um die Tradition oder um den Verein erworben haben, können
durch den Vorstand ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine
2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der
Vorstand kann durch Beschluss Auszeichnungen wieder aberkennen, wenn ihr
Besitzer rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden ist.
§ 17 Geschäftsordnung
Der Vorstand erlässt zur Regelung von Aufnahme- und
Beitragsbestimmungen, sowie sonstiger Geschäftsabläufe, eine
Geschäftsordnung. Diese regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder
innerhalb des Vereins. Sie wird mit der Annahme durch die
Mitgliederversammlung wirksam. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen
der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen oder Ergänzungen
der Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung
in das Vereinsregister.
§ 18 Auflösung
18.1. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt
und die ordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen
der erschienenen Mitglieder sie beschließt.
18.2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
Vereinszweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Dietzenbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung kann in der Sitzung, in der die Auflösung des Vereins
beschlossen wird, durch mehrheitlichen Beschluss einen anderen Begünstigten des
Vereinsvermögens bestimmen.
§ 19 Schlussvorschriften
19.1. Diese Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am
24.04.2009 beschlossen worden.
19.2. Der Vorstand ist ermächtigt etwaige vom Registergericht
geforderten Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung selbstständig
vorzunehmen.
19.3. Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister
wirksam.





















